Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsbegrenzung

Haftungsbegrenzung Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Keine Haftung für Umsetzung, Konstruktion und Auslegung Die vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Analysen, Lastenhefte oder Empfehlungen stellen keine technische Ausführungsplanung dar. Für die konstruktive Auslegung, sicherheitstechnische Bewertung, CE-Konformität sowie die technische Umsetzung ist ausschließlich der beauftragte Maschinenbauer bzw. Anlagenbauer verantwortlich.

Ausschluss von Erfolgshaftung Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Entscheidungen über die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen liegen allein beim Auftraggeber.

Haftungsobergrenze Die Haftung des Auftragnehmers ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert begrenzt.

Keine Haftung für Folgeschäden Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.